I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
  2. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme im Einzelfall bedarf.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise entsprechend der ausgezeichneten Geltungsdauer des Angebotes.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder mündliche Bestellung des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird.
  5. Die Rechte des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk (Ex Works) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Auf Wunsch der Vertragspartner versenden wir die Ware auf deren Kosten und Gefahr. Bei Exportlieferungen sind alle mit der Lieferung verbundenen Zölle, Gebühren und Abgaben vom Besteller zu tragen.
  3. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle offenen Rechnungen aus unserer Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner automatisch fällig. Für noch auszuführende Lieferungen sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden.
  4. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, es sei denn, diese beruhen auf demselben Vertragsverhältnis wie der betroffene Zahlungsanspruch.

IV. Lieferung

  1. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist unser Firmensitz in Langenfeld / Rheinland. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Verlangen des Bestellers die Ware auf seine Gefahr an einen von ihm bezeichneten Ort senden. Die Versandart und die Verpackung liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wurden. Bei Versendung der Ware bezieht sich der Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart ist, dürfen auch verbindliche Liefertermine um eine Woche überschritten werden, ohne dass wir in Verzug geraten.
  4. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Wir informieren den Besteller unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses. Wird die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  6. Soweit nach der Verpackungsverordnung zulässig, nehmen wir Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück. Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten zu sorgen.

V. Annullierung, Verschiebung der Liefertermine und Rücktritt vom Vertrag

  1. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise annulliert oder eine Verschiebung von Lieferterminen mit der molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH ohne gesonderte Nachweise Schadenersatz bis zur Höhe des Listenpreises der Bestellung geltend machen.
  2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen, vom Vertrag zurückzutreten oder einen Verzögerungsschaden geltend zu machen.
  3. Ist die molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH verpflichtet, das Vertragsprodukt mit anderen vom Kunden zu beschaffenden Teilen zu verbinden und verzögert sich die Lieferung dieser Teile aus von der molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH nicht zu vertretenden Gründen, so hat der Kunde den der molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH hieraus entstehenden Verzögerungsschaden zu ersetzen.
  4. Beabsichtigt der Kunde das Vertragsprodukt als Teil einer Gesamtanlage zu verwenden und ist dieser Verwendungszweck Bestandteil des Vertrags mit der molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen die restlichen Teile der Gesamtanlage nicht geliefert werden und der Kunde aus diesem Grund an dem Vertragsprodukt kein Interesse mehr hat. Die molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens sowie des entgangenen Gewinns.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die Transportperson bzw. bei Selbstabholung an den Besteller übergeben wurde. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers diejenige Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

VII. Gewährleistung

  1. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller eine Lieferung nicht zurückweisen.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erkennbarkeit des Mangels für den Besteller, gemacht werden.
  3. Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Wir können jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII.
  4. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß ist ausgeschlossen. Änderungen an Produkten, die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen sowie unsachgemäße Benutzung und Fremdeinwirkungen haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen sind. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Besteller zu tragen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, 1 Jahr ab Lieferung der Ware. § 479 BGB bleibt unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltsware) nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und unter Wahrung der uns nachstehend eingeräumten Rechte verfügen.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Ist der Miteigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Besteller bereits heute seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
  3. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf den Veräußerungserlös mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Gerät der Besteller uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug zu widerrufen und sodann die Forderungsabtretung offen zu legen und Zahlung an uns zu verlangen. Der Besteller ist in diesem verpflichtet, uns unverzüglich alle Unterlagen herauszugeben und Informationen zu erteilen, die zum Einzug der Forderungen notwendig sind.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle bestehenden Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wasserschäden, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Versicherungsansprüche aus Schadensfällen sind an uns abzutreten.
  5. Über Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Unsere Haftung für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für grobe Fahrlässigkeit unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  2. Unsere Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers bleibt unberührt. Gleiches gilt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Schlussbestimmungen

  1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind, soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder bei Vertragsabschluss oder Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, die Gerichte an unserem Firmensitz (derzeit Langenfeld / Rheinland) ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

molibso Entwicklungs- und Vertriebs GmbH

Stand: Juni 2022